Unterstützungshonorar für die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH - Rechtsanwalt und Notar Dr. Kotz-Kreuztal (2023)

Kapitalerhöhung einer GmbH und die Unterstützungsgebühr

In einem Urteil des Düsseldorfer Landgerichts ist die Berechnung der Notarkosten im Zusammenhang mit aKapitalerhöhungIch habe bei einer GmbH gearbeitet. Der Fall betrifft die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und die Frage, ob eine Ergänzung erforderlich istKrankengeldist nach dem Gerichtsgebühren- und Notargebührengesetz (GNotKG) geschuldet.

Direkt zum Urteilist: 25 OH 18/20Hop.

Allgemeine Beschreibung

  • 1 Kapitalerhöhung einer GmbH und die Unterstützungsgebühr
    • 1.1 Die Kapitalerhöhung und die Rolle des Notars
    • 1.2 Reklamationen zur Rückrechnung
    • 1.3 Gerichtsurteil zur Gesundheitsversorgung
    • 1.4 Fazit und Handlungsempfehlung
  • 2 Das verfügbare Urteil
    • 2.1 Gründe

Die Kapitalerhöhung und die Rolle des Notars

Am 28. Juli 2015 beurkundete der Notar eine Erhöhung des Stammkapitals der betreffenden GmbH von 500.000 Euro auf 1.500.000 Euro. Dieser Anstieg war Teil einesAktionärsversammlungbeschlossen, an der sich die Alleinaktionärin M AG beteiligte. Der Notar beurkundete die Übernahmeerklärungen des bisherigen Gesellschafters für alle neu entstandenen Geschäftsanteile und wurde beauftragt, nach Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG eine neue Gesellschafterliste im Handelsregister einzureichen Registrierung. Aufzeichnen. aufzeichnen.

Einspruch gegen Kostenberechnung

Im Rahmen einer Kostenprüfung rügte der Bezirksbuchhalter beim Gericht, dass zusätzlich zur Kostenberechnung eine Gebühr von 0,5 gemäß der Nummer 22200 GNotKG nicht erhoben worden sei. Der Notar hatte in der IR-Rechnung Nr. erklärt: 3080/15 hat dem Dritten verschiedene Gebühren in Rechnung gestellt, darunter eine Gebühr von 2,0 gemäß Nr. 21100 KV GNotKG und eine Gebühr von 1,0 gemäß Nr. 21200 KV GNotKG für die Beurkundung der Erwerbserklärung.

Gerichtsentscheidung zum Gesundheitszuschuss

Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG führte zu einer Bestätigung der Kostenberechnung vom 30. Juli 2015. Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass aKrankengeldEine Gebühr von 0,5 % gemäß KV Nr. 22200 (1.707,50 EUR) wird erhoben, wenn die Aktionärsliste mit Wirksamkeitsnachweis erst nach Durchführung der Kapitalerhöhung vorgelegt wird, da es sich in diesem Fall um schriftfremde Kontrollumstände handelt.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das Urteil zeigt, dass bei einer Kapitalerhöhung in einer GmbH durch die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und die Vorlage einer neuen Gesellschafterliste mit Wirksamkeitsbescheinigung ein zusätzliches Serviceentgelt anfallen kann.SucheWenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden oder rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung einer GmbH haben, sollten Sie den Rat eines erfahrenen Anwalts einholen, um mögliche Mehrkosten zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

Benötigen Sie Hilfe bei einem ähnlichen Problem?Fordern Sie hier eines anBeratungum sicherzustellen, dass Sie die richtigen Schritte unternehmen und keine unnötigen Kosten riskieren.

Der vorliegende Satz

LG Düsseldorf -Az.: 25 OH 18/20 -Beschluss vom 10.01.2022

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG hin wurde die Kostenaufstellung vom 30.07.2015 Nr. 15-06105-NE in der UR-Nr. 3080/15 vom 28. Juli 2015 von Notar Dr. E. bestätigt.

Die Entscheidung erfolgt gerichtskostenfrei; Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe dafür

ICH.

Am 28. Juli 2015 beurkundete der Notar eine Kapitalerhöhung zugunsten des Dritten – unter IR-Nr.: 3080/2015 – die von der Gesellschafterversammlung genehmigt wurde. Das Stammkapital der GmbH betrug 500.000 Euro. Die Erhöhung betrug 1.000.000 EUR. Der einzige Aktionär, die MAG AG, war in Person des vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds X anwesend. Der Notar hat die notariellen Urkunden des jetzigen Aktionärs hinsichtlich aller neu gegründeten Anteile zu je 1 Euro mit den Nummern 500.001 bis 1.500.000 gemäß den Bedingungen des Kapitalerhöhungsvertrags beglaubigt. Gemäß Abschnitt IV der Urkunde wurde der Notar beauftragt, nach Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen.

Ebenfalls am 28. Juli 2015 beurkundete der Notar die entsprechende Anmeldung zum Handelsregister der M GmbH (UR-Nr.: 3081/2015).

Am 14. August 2015, nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister, hat der Notar die Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG der Gesellschafterliste übergeben und zur Handelsregistereintragung eingereicht.

Im Rahmen der Kostenprüfung durch die Dienstoberbehörde vom 25. und 26. Juli 2017 rügte der Bezirksprüfer beim Landgericht, dass eine Gebühr von 0,5 % gemäß Nr. 22200 GNotKG zuzüglich Kostenberechnung nicht erhoben worden sei.

In der streitigen Kostenabrechnung hatte der Notar eine Entschädigung in Höhe von 2,0 im IR-Rechnungs-Nr. Abwicklungskapital (EUR 1.000.000) sowie eine Ausführungsgebühr in Höhe von EUR 500,00 und sonstige Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 30,30 entsprechend den Gebühren in den Auszügen aus dem Handelsregister. Darüber hinaus sind in der Rechnung auch Honorare für sonstige Arbeiten enthalten (UR-Nr.: 3081/15).

Der Notar beantragte im Namen der Dienstoberbehörde eine gerichtliche Entscheidung zur Kostenrechnung.

Am 27.07.2021 entschied der Präsident des Landgerichts über den angefochtenen Gesetzentwurf und erklärte, dass eine Aufrechterhaltungsgebühr von 0,5 Gebühr gemäß KV Nr. 22200 (EUR 1.707,50) erhoben werde, wenn die Gesellschafterliste mit der Gültigkeitsbescheinigung vorgelegt werde erst nach Durchführung der Kapitalerhöhung ausgestellt werden, da in diesem Fall urkundenfremde Sachverhalte untersucht werden.

Zur näheren Erläuterung des Sachverhalts und des Standes des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Der Antrag für Teil 1 ist gemäß § 130 Abs. 2 iVm § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig.

Die übergeordnete Dienstbehörde der 1. Partei – der 2. Partei – kann ihre Kostenkalkulation nicht freiwillig ändern; Zur Berichtigung steht Ihnen lediglich § 130 Abs. 2 GNotKG zur Verfügung, in dem Sie angeben müssen, zu welchem ​​Zweck die Entscheidung des Landgerichts erlassen werden soll. Wenn Sie sich darüber beschweren, dass die Notargebühren zu niedrig sind, beauftragen Sie den Notar, entweder die zusätzlichen Gebühren einzufordern oder die Entscheidung des Landgerichts ebenfalls auszuführen. Für die Berufung zum Landgericht gibt es keine Frist (vgl. allgemein nur Korintenberg-Sikora, GNotKG, 21. Aufl., § 130 Rn. 6).

Auf Antrag des Notars gemäß § 130 GNotKG musste die streitige Kostenberechnung bestätigt werden.

Die Gebühr gemäß Nr. 22200 KV GNotKG ist auch dann nicht zu entrichten, wenn der Notar erst nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister die beglaubigte Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG vorgelegt hat.

Umstritten ist bereits, ob die zertifizierte Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG bereits mit der Eintragung der Kapitalmaßnahme in das Handelsregister oder erst nach der Eintragung der Kapitalmaßnahme in das Handelsregister vorgelegt werden kann.

Im vorliegenden Fall muss jedoch das vom Notar tatsächlich gewählte Verfahren als Ausgangspunkt für die Beurteilung herangezogen werden. Erst nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister legte der Notar die Gesellschafterliste samt Urkunde vor.

Mit Beschluss vom 29.09.2017 (AZ: 25 T 112/15) entschied die Kammer, dass in einer solchen Konstellation die Fördergebühr Nr. 22200 Nr. 6. KV GNotKG Anwendung findet. Die Kammer erläuterte, dass der Notar aufgrund des tatsächlich gewählten Verfahrens eine Bescheinigung über den Umfang der Gesellschafterbeteiligung (§ 40 Abs. 2 GmbHG) ausgestellt und insoweit über die Bescheinigung hinausgehende Umstände geprüft habe. In diesem Fall prüfte der Notar bei der anschließenden Hinterlegung zunächst, ob die Kapitalmaßnahme ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen war. Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der außerhalb des Geltungsbereichs des Dokuments liegt (vgl. z. B. BeckOK KostR/Berger, 19. Auflage 15.5.2017, GNotKG Abs. 35). Darüber hinaus muss der Notar zusätzlich zu den geänderten Einträgen erklären, dass die übrigen Einträge in der Liste dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister eingetragenen Liste entsprechen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Die Liste enthält nicht nur die Gesamtzahl der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters, sondern auch die einzelnen Nummern der Geschäftsanteile (vgl. Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage, § 40 GmbHG Rn. 13, 13a).

Mit Beschluss vom 17. September 2018 (AZ: 19 OH 1/18) hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf entschieden, dass weder die Prüfung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister noch die Prüfung der Übereinstimmung der Liste mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erfolgt Der Inhalt der zuletzt in das Gewerberegister eingetragenen Liste begründet die Zuweisung der Betreuung gemäß Nummer 22200 Nummer 6. KV GNotKG. In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2021 erläuterte Teil 2 die Gründe für die Entscheidung weiter. Die 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat ausdrücklich auf die abweichende Entscheidung der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. September 2017 Bezug genommen und sich mit den Gründen dieser Entscheidung befasst.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 (AZ: I-10 W 145/18) wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des Notars gegen die Entscheidung der 19. Zivilkammer ab. Es bestätigte daher vorbehaltlos den Standpunkt der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf.

Die Kammer verzichtet auf den in der Entscheidung vom 29. September 2017 vertretenen Standpunkt und schließt sich im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf der der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf an. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der 19. Zivilkammer verwiesen. Die Unterschiede im entscheidungserheblichen Sachverhalt ergeben sich nicht daraus, dass die Entscheidung der 19. Zivilkammer auf der Erteilung der Wirksamkeitserklärung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG über die Gesellschafterliste nach a beruht Fusion und die der 25. Zivilkammer nach einer Kapitalerhöhung.

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Author: Carmelo Roob

Last Updated: 03/03/2023

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